Mit möblierten Wohnungen Städtebau- und Mietpreisrecht aushebeln

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michail Nelken (LINKE)
vom 17. Juni 2019

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Frage 1:
In welcher Art und Weise beobachtet und registriert der Senat die Ausbreitung der Vermietung möblierter Wohnungen?

Antwort zu 1:
Insoweit keine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, ist die Vermietung einer möblierten Wohnung nicht anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel 2019 wurde auch der Tatbestand der vermieterseitigen Möblierung der Wohnung bei den Mieterinnen und Mietern abgefragt. Unter einem Prozent der Mieterinnen und Mieter gaben an, dass ihnen die Wohnung möbliert vermietet wurde. Bei den in diesem Segment stichprobenweise durchgeführten Interviews bei den Mieterinnen und Mietern stellte sich heraus, dass lediglich in einem Drittel tatsächlich eine von der Vermieterseite erfolgte Möblierung vorlag, hierbei wurde das vermieterseitige Stellen einer Einbauküche nicht als Möblierung der Wohnung gewertet. Einschränkend muss allerdings betont werden, dass sich Mieterinnen und Mieter von zeitlich befristet angemieteten möblierten Wohnungen vermutlich selten bei solchen freiwilligen Erhebungen beteiligen werden.

Frage 2:
Erkenntnisse hat der Senat aus der eigenen Beobachtung oder durch Dritte (BBU, IBB u.a.) hinsichtlich der Ausbreitung der Angebote, der lokalen Verteilung und der Entwicklung der Mietpreise der möblierten Wohnungen?

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