Wer zu lange zögert – wird bestraft

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat den Wirkungskreis des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in Frage gestellt. Es hält es für erforderlich, dass das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Rückwirkung des Gesetzes auch auf Wohnraum, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes für andere als Wohnzwecke genutzt wurde, nicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte von Eigentümern und Vermieter darstelle. Da dies über den legitimen Schutz des Wohnungsbestandes hinausgehe.

Damit wird das lange Zögern der Berliner Landesregierung bestraft, ein gesetzliches Zweckentfremdungsverbot zu erlassen. Zu lange hat sich der Senat den Realitäten auf dem Berliner Wohnungsmarkt verweigert, hat der massenhaften Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen tatenlos zugesehen.

Eine Überarbeitung des Gesetzes stand ohnehin auf der Agenda der Regierungskoalition. Dabei sind die vom QVG gegebenen Hinweise zu beachten. Aber es wird auch nochmals deutlich, dass es völlig unzureichend war und ist, bei der Eindämmung der Umnutzung ganzer Wohnhäuser oder Gebäudeteil in Ferienwohnungen ausschließlich auf das Zweckentfremdungsverbot zu setzen, statt mit den vorhandenen Instrumentarien des Bauordnungsrechtes und des Städtebaurechts (Einfügungsgebot, Gebiets- und Nachbarschutz, Erhaltungssatzungen) gegen die Umnutzung vorzugehen. So wurden und werden in Friedrichshain und Prenzlauer Berg tausende Wohnungen in Milieuschutzgebieten in Ferienwohnungen umgenutzt, obgleich Nutzungsänderungen in sozialen Erhaltungsgebieten der Genehmigungspflicht unterliegen und diese Nutzungsänderungen dem Verordnungsziel eindeutig widersprechen.

OVG hält das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für teilweise verfassungswidrig – Pressemitteilung des OVG Berlin Brandenburg vom 06.04.2017